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§ 18 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassier gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses Betrags bestimmt der Vorstand.


§ 19 Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Übergeordnete Organe des jeweils übergeordneten Verbandes sind für solche Vereinsangelegenheit nicht zuständig.


§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung beschließen, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung kann nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Nach der Abwicklung fällt das noch vorhandene Restvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne des Tierschutzes tätig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Neu ab 09.03.2022:
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den 
Tierschutzverein Regensburg u.U.e.V.
Registernummer: VR Nr. 237
Steuernummer: 244/147/80373,
der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutz zu verwenden hat.


§ 21Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Es genügt auch ein vorheriger Anschlag am schwarzen Brett, wenn die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Aushang hingewiesen werden.