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Das Anfertigen von Personenaufnahmen stellt das Verarbeiten personenbezogener Daten dar. Jedoch ist eine solche Datenverarbeitung nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Eine solche Einwilligung wird sich aber in vielen Situationen, wie z.B. auf Sportveranstaltungen nicht von den Betroffenen einholen lassen.

Waren bisher solchen Ausnahmen nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) über die dort genannten Ausnahmen, nämlich Bildnisse auf dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und deren Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG), zulässig, fragen sich Juristen nun, wie sich die Regelungen von KUG und DSGVO zueinander verhalten, und ob dem KUG nach Einführung der DSGVO überhaupt noch ein eigener Anwendungsspielraum verbleibt. Da ist selbst unter Juristen streitig. Denn möglicherweise könnte die DSGVO wegen ihres Anwendungsvorrangs vor nationalen Regelungen das KUG vollständig verdrängen.

Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), hat sich jetzt zu dieser Frage geäußert und teilt mit, dass das KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin Anwendung findet.

Eine Mitarbeiterin des BMI, schreibt in einem Brief an einen Fragesteller dazu:

"Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO Fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.  Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit."

 

Demnach ist auch nach dem 25.05.2018 das Fotografieren von Personen in Situationen, in denen sich praktisch keine Einwilligung einholen lässt, erlaubt. Gleichwohl gilt aber weiterhin, dass ansonsten wie bisher auch, Einwilligungen von Abgebildeten einzuholen sind und diese eine separate Datenschutzerklärung vorsehen müssen.

Quelle:
Dorothe Lanc
BFF-Justiziarin
Fachanwältin für Urheber und Medienrecht