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§ 14 Beiträge

(1) Der Vorstand legt den Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr fest. In diesem Beitrag müssen die Beiträge an den jeweils übergeordneten Verband und seine Gliederungen enthalten sein.

(2) Zahlung von Beitrag und einmaliger Aufnahmegebühr erfolgt bei allen Mitgliedern nur durch Bankeinzug. Dieser wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.


§ 15 Verwendung der Vereinsmittel


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 16 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.