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§ 11 Beschlüsse

Der Vorstand und der Beirat tagen nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.


§ 12 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, am des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung in der Jahrshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.


§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl eines Kassenprüfers und fällige Wahlen des Vorstandes und des Beirates
f) Information über den Jahresbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr
g) Verschiedenes

(3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(6) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins oder wegen Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann von verhinderten Mitgliedern schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung von mehr als 1 Stimme an ein Mitglied ist nicht zulässig. Die Gesamtzahl der übertragenen Stimmen darf 50 % der Stimmen nicht überschreiten. Die Vollmachten sind dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorzulegen und der Versammlung bekannt zu geben.

(7) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss in der nächsten Versammlung gleicher Art von der Mitgliederversammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer unterschrieben werden. Bei Verhinderung des 1. Schriftführers übernimmt der 2. Schriftführer oder ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied die Abfassung der Niederschrift.