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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Hundesportverein Fetzige Hund' e.V. Mitglied im DVG

und hat seinen Sitz in Obertraubling.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen und Mitglied im "Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V."

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mitglieder zur körperlichen Ertüchtigung durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er hat das Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher und ethischer Bestimmungen auszubilden, zu halten und zu einem verträglichen Mitglied der Sozialgemeinschaft zu erziehen.

(2) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die der Gesundheit durch Sport, dem Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit und der Tierseuchenbekämpfung dienen.

(3) Er fördert die Ausbildung zu Begleithunden sowie Agility und den Hundesport allgemein.

(4) Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen.

(5) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Aufgaben

Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks sind:

a) Bereithaltung von Übungsgelände sowie Geräten für die Ausbildung von Hunden in der Basisausbildung sowie im Agility und im Hundesport allgemein
b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder
c) Durchführung von Prüfungen für Begleithunde und im Agility und im Hundesport allgemein
d) Allgemeine Werbeveranstaltungen durch Durchführung von Turnieren und sonstigen Wettkämpfen mit Hunden
e) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander
f) Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheiden der 1. und der 2. Vorsitzende zusammen. Die Aufnahme kann dabei nur einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Richtlinien des Vereins und des "Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine e.V." sowie deren Bestrebungen zu befolgen
b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten
c) den Jahresbeitrag jeweils bis zum 01. April eines Jahres zu zahlen
d) das Vereinseigentum zu schonen
e) sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters Folge zu leisten.
f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des "Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportverein e.V." zu achten
g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten
h) eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, sowie ihren Hund ordnungsgemäß schutzimpfen zu lassen.
i) ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst zu behandeln und für einen gerechten und pfleglichen Umgang mit dem Tier zu sorgen.


§ 7 Verlust der Mitgliedschaft


Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung in deutscher Sprache zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingegangen ist
c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder den Tierschutz verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt hat. Dem Betroffenen ist eine Anhörung durch den Vorstand zu gewähren. Er kann eine Überprüfung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.
d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied bis zum 01.04. des Jahres und danach trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.